Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Bezeichnung:
Behördlich zugelassene Messstellen für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Beschreibung:

Beschreibung

Sie können als Messstelle für Emissionen und Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Ihre Dienstleistungen nach der Bekanntgabe durch eine Landesbehörde im gesamten Bundes-gebiet anbieten oder sich an entsprechenden Ausschreibungen beteiligen.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage, partikelförmige, gasförmige organisch und anorganische Stoffe und Gerüche zu ermitteln. Sie verfügen über die speziellen Anforderungen hinsichtlich der Probenahme und Analytik.

Sie sind gerätetechnisch und personell in der Lage Geräusche und/oder Erschütterungen zu ermitteln.

Rechtsgrundlage(n)

§ 29b Absatz 1 und 2  Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der 41. Bundes-Immissionsschutzverordnung

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__29b.html in Verbindung mit der 41. BImSchV

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_41/

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Durchführung des Bekanntgabeverfahrens und die damit in Zusammenhang stehenden Sachverständigenleistungen werden in Abhängigkeit vom Prüfungs- und Verwaltungsaufwand und von den beantragten speziellen Messungen Gebühren fällig.

Nach der Anlage 2 Nr. 2.2.3 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) beträgt die Gebühr zwischen 350 und 6 700 EURO.

https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/gebomugv

Verfahrensablauf

Die Bekanntgabe ist unter Verwendung des Antragsformulars beim Landesamt für Umwelt zu beantragen:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/Notifizierungsstelle?bundesland=BB&id=1&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Bearbeitungsdauer

Etwa vier Monate Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Fristen

Die Bekanntgabe ist auf fünf Jahre befristet und muss danach erneut beantragt werden.

Formulare/Schriftformerfordernis

Schriftformerfordernis: Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

länderspezifischen Besonderheiten in Brandenburg:

https://www.resymesa.de/ReSyMeSa/Stelle/LaenderspezRegelung?bundesland=BB&modulTyp=ImmissionsschutzStelle

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg, Abteilung 5

Fachlich freigegeben am

06.08.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Umwelt

Amt Kleine Elster

Turmstraße 5
03238 Massen-Niederlausitz
T. (03531) 7820
F. (03531) 702227
info@amt-kleine-elster.de

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