Fahrerkarte für Lenk- und Ruhezeiten
Kurzinformationen
Im Besitz einer Fahrerkarte muss jeder Lkw-Fahrer sein, der ein Fahrzeug für den gewerblichen Transport von Personen bzw. Gütern mit einem digitalen Tachographen fährt. Dieser ist für alle Neuzulassungen seit Mai 2006 Pflicht. Einzige Ausnahme: Bei Test- bzw. Überführungsfahrten benötigen Werkstätten keine Fahrerkarte.
Die Fahrerkarte speichert die Lenk- und Ruhezeiten für 28 Tage sowie die Daten zur Identität des Fahrers. Somit ist die Fahrerkarte ein persönliches Dokument und nicht an Dritte übertragbar. Wenn sich persönliche Daten (Führerscheinnummer, Adresse) ändern, behält die Fahrerkarte dennoch ihre Gültigkeit.
Beschreibung
Der Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Es darf keine zusätzliche Fahrerkarte mit überlappender Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Bei Verlust der Fahrerkarte ist eine eidesstattliche Versicherung erforderlich (30,70 EUR).
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 2135/98 des Rates vom 24. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und der Richtlinie 88/599/EWG über die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung
- Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrpersonalgesetz - FPersG)
- Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Wohnsitznachweis im Inland
- aktuelles, qualitativ hochwertiges Passfoto in Farbe (45×35 mm), Halbprofil mit direktem Blick in die Kamera, ohne Kopfbedeckung
- Führerschein
- inländische Antragsteller eine Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (EU-Kartenführerschein), notwendige Führerscheinklassen: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
- Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Fristen
Die Gültigkeit der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre. Neuantrag frühestens sechs Monate und spätestens 15 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit.
Kosten
Gebühren betragen 43,00 €. Der Antragsteller kann sich die Fahrerkarte nach Hause zu stellen lassen, dann wir zusätzlich eine Gebühr von 3,00 € erhoben.